Skip to main content

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vermiet- und Geschäftsbedingungen der Autovermietung Germann GmbH

Vertragsparteien sind der Vermieter und der als Mieter bezeichnete. Auch mehrere Mieter bzw. berechtigte Fahrer werden nachfolgende als „der Mieter“ bzw. „der berechtigte Fahrer“ bezeichnet. Der Mieter oder nach II. berechtigte Fahrer bestätigt mit seiner Unterschrift des Mietvertrages, den Mietwagen voll getankt erhalten zu haben. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt. Die jeweils gültige Preisliste sowie das Fahrzeugübergabeprotokoll sind Bestandteil des Mietvertrages. Die Geschäftsbedingungen gelten bei Fahrzeugtausch unverändert weiter.

 

I.Nutzung des Mietfahrzeuges

Das Kraftfahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Personen sowie den bei dem Mieter angestellten Berufskraftfahrern in dessen Auftrag geführt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass der Mieter seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Hiervon ausgenommen sind beauftragte Firmenfahrer. Die Fahrer sind Erfüllungshilfen des Mieters. Sämtliche nachstehende Mietpflichten sind auch von dem berechtigten Fahrer des Mietfahrzeuges zu beachten.

1. Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen- und / oder Güterbeförderung ist nur bei gesonderter vertraglicher Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen und / oder Testzwecken, zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen zu verwenden. Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung des Fahrzeuges zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.

 

II.Mietpreis, Mietdauer und Fahrzeugrückgabe

1. Ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung gilt der in der jeweiligen Preisliste des Vermieters festgeschriebene Mietpreis gemäß Aushang. Bei Bar-Vermietungen ist eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gesamtmiete zuzüglich der voraussichtlichen Kraftstoffkosten zu leisten. Der Mietpreis beinhaltet Wartungsdienst, Ölverbrauch, Verschleißreparaturen und eine Haftpflichtversicherung. Darüber hinaus beinhaltet der Mietpreis optional die jeweils ausgewählte Haftungsreduzierung nach dem Leitbild einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung gem. IV Nr. 2 durch welche die Haftung für Schäden dieser Art pro Schadensfall auf die auf dem Vertragsformular vermerkte Selbstbeteiligung beschränkt ist.

2. Die Mindestmietdauer beträgt 24 Stunden. Ausgenommen von dieser Regelung sind so genannte Spezialtarife, die jeweils ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden müssen. Das Fahrzeug ist nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer grundsätzlich nur während der üblichen Geschäftszeiten nebst Zubehör in der Vermieterfiliale zurückzugeben. Außerhalb der Geschäftszeiten ist die Fahrzeugrückgabe nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung gestattet. Erfolgt die Rückgabe nicht in der Vermietfiliale, so trägt der Mieter die Kosten der Fahrzeugrückführung. Rückführungskosten sind die Fahrtkosten von der Mietfiliale bis zum Fahrzeugstandort und Rückfahrt auf Basis der gefahrenen Kilometer und des Kilometerpreises gemäß der jeweils gültigen Preislisten zuzüglich einer in der Preisliste ausgewiesenen Bearbeitungsgebühr. Die üblichen Geschäftszeiten sind der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder einem Aushang in den Geschäftsräumen des Vermieters zu entnehmen. Bei Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten wird eine Gebühr entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Das Fahrzeug ist voll getankt zurückzugeben.

3. Verlängerungen der Mietdauer sind dem Vermieter 24 Stunden vorher schriftlich oder telefonisch anzukündigen und genehmigen zu lassen. Für jeden Tag der Verlängerung ist gemäß der Preisliste gültige Tagespreis zu entrichten. Bei Verspäteter – nicht genehmigter – Rückgabe des Fahrzeuges ist der Mieter neben der Entrichtung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des vorgenannten Mietpreises zur Zahlung einer zusätzlichen Vertragsstrafe von 60,00 € inkl. Mwst. pro angefangenem Tag verpflichtet. Die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren oder höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

4. Der Zustand des Fahrzeuges und etwaige Verschlechterungen sind bei Rückgabe schriftlich festzuhalten. Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, dem Mieter die Kosten einer wegen einer von ihm zu vertretenden Verschlechterung des Fahrzeuges notwendigen Instandsetzung vollumfänglich in Rechnung zu stellen.

5. Ist dem Mieter die Rückgabe des Fahrzeuges aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

 

III.Pflichten des Vermieters

1. Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör. Werden bei Übergabe des Fahrzeuges erkennbare Mängel oder bei Nutzung des Fahrzeuges versteckte Mängel festgestellt, ist der Vermieter zur Beseitigung verpflichtet. Der Vermieter ist berechtigt dem Mieter ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Ist dem Vermieter die Mängelbeseitigung oder die Ersatzbeschaffung vor Mietbeginn nicht möglich, so ist der Mieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht im Falle von Bagatellschäden oder wenn der Mieter das Mietfahrzeug in Kenntnis der Mängel in Gebrauch nimmt.

2. Im Mietpreis des Fahrzeuges ist eine Haftpflichtversicherung mit im Zulassungsland üblicher Deckungssumme enthalten. Dieser Versicherungsschutz gilt für den Mieter und den II. berechtigten Fahrer. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Vereinbart der Fahrzeugmieter eine Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Teilkaskoversicherung (TV) i. S. d. AKB 2015 (AKB) des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), abrufbar unter www.gdv.de, so umfasst diese zudem Schäden, die durch Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignissen verursacht werden, sowie Glas- und Wildschäden. Vereinbart der Fahrzeugmieter eine Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Vollkaskoversicherung (VK) i. S. d. AKB, so umfasst diese zudem Schäden, die durch selbst verschuldete Unfälle, Parken und durch Unfallflucht des Unfallgegners entstehen. Bei Vereinbarung einer Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Teil- oder Vollkaskoversicherung ist die Haftung des Mieters im Schadensfall auf die Höhe der auf dem Vertragsformular vermerkten Selbstbeteiligung reduziert, sofern die Haftungsbefreiung nicht analog der AKB durch die Schadensart oder ein Verschulden des Vermieters gem. VI ausgeschlossen ist. Auf Wunsch des Mieters wird der Vermieter ihm gegen ein zusätzliches Entgelt eine Insassenversicherung vermittelt. Die Kosten dafür sowie die Deckungssumme für Invalidität, Todesfall und Heilungskosten sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Der Abschluss einer Insassenversicherung erfolgt wirksam nur durch separate Unterschrift auf der Vorderseite des Vertrages und Zahlung des Entgeltes für die Insassenunfallversicherung.

3. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig um den Betrieb und / oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallenden Reparaturkosten, wenn der Mieter oder gem. I. berechtigte Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis des Vermieters für den Reparaturauftrag eingeholt hat. Für Kleinstreparaturen, welche tatsächlich weniger als 50,00 € betragen, ist das vorherige Einverständnis des Vermieters nicht notwendig, wenn den Mieter an den Schäden kein Verschulden trifft. Der Vermieter erstattet die Reparaturkosten gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit nicht der Mieter einstandspflichtig ist.

 

IV.Haftung des Vermieters

Die Haftung des Auftragnehmers für Schadensersatzansprüche ist beschränkt auf Schäden, die von ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.

1. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2. Diese Haftungsbeschränkung gilt zudem nicht für verschuldensunabhängige Haftungstat- bestände, beispielsweise solche nach dem Produkthaftungsgesetz.

3. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Fälle, in denen der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit seiner Leistungen übernommen hat.

4. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen auf deren Einhaltung der Vertragspartner daher vertraut und vertrauen darf) beruhen.

5. In Fällen leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen beschränkt sich eine etwaige Haftung des Auftragnehmers auf den nach Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Gleiches gilt in Fällen leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

 

V.Mieterpflichten

1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend zu behandeln, die Straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen stets zu beachten und den Wagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern. Es ist dem Mieter verboten, das Fahrzeug zu veräußern oder Dritten Rechte an dem Fahrzeug einzuräumen.

2. Der Mieter hat das Fahrzeug unverzüglich bei Übergabe zu untersuchen und erkennbare Mängel, die nicht bereits im Mietvertrag vermerkt sind, dem Vermieter vor Fahrtantritt schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese Pflichten entfällt das Rechts des Mieters, diese Mängel gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.

3. Bei Unfällen, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen, am Unfall bzw. Schadensfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen sind ausschließlich vom Vermieter zu veranlassen. Der Mieter verpflichtet sich dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten.

4. Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und dieser Defekt in der nächstgelegenen Werkstatt beheben zu lassen, wenn vertraglich eine Kilometerabrechnung vereinbart wurde. Verletzt der Mieter diese Pflicht, erfolgt eine Berechnung der Kilometerleistung nach Karte, die pro Miettag mindestens 100 km beträgt, wenn der Mieter nicht eine geringere Kilometerleistung nachweist.

5. Unbeschadet von der Halterseigenschaft des Vermieters hat der Mieter gemäß § 25a StVG die Kosten für Halt- und Parkverstöße selbst zu tragen. Sollten die Ordnungsbehörden den Vermieter zur Begleichung derartiger Kosten heranziehen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter von diesen freizustellen und bereits gezahlte Ordnungsgelder und Verfahrenskosten zu erstatten. Des Weiteren ist er zur alleinigen Entrichtung aller Mautgebühren verpflichtet, die beispielsweise auf Grundlage des Autobahnmautgesetzes, der der Mauthöheverordnung oder der LKW-Maut- Verordnung während der Nutzung des Mietfahrzeuges erhoben werden. Sollten der Mautgläubiger oder von diesem mit der Einziehung der Mautschuld beauftragte Dritte den Vermieter zur Begleichung von Mautgebühren für die jeweilige Mietdauer heranzuziehen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter von diesen freizustellen und bereits gezahlte Mautgebühren zu erstatten.

6. Dem Vermieter ist ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Mieters unverzüglich nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters beendet das Mietverhältnis unverzüglich, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Pfändung oder Beschlagnahme des Fahrzeuges ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dritte sind hierbei unverzüglich vom Eigentum des Vermieters am Fahrzeug in Kenntnis zu setzen.

7. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, das Fahrzeug zu besichtigen oder zu untersuchen bzw. besichtigen oder untersuchen zu lassen.

 

VI.Haftung des Mieters

1. Der Mieter haftet für schuldhaft herbeigeführte Schäden am Fahrzeug, soweit nicht eine etwa gesondert abgeschlossene Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Teil-bzw. Vollkaskoversicherung im Sinne der AKB diese Schäden deckt. Bei Abschluss einer solchen Vereinbarung beschränkt sich die Haftung des Mieters auf die in derselben vereinbarte Selbstbeteiligung.

2. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht in Fällen, in denen der Mieter den Schaden selbst vorsätzlich herbeigeführt hat. Führt der Mieter den Schaden grob fahrlässig herbei, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt ferner nicht für Schäden, die bei Beteiligung an kraftfahrt- sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Ebenfalls nicht von der Haftungsbegrenzung umfasst sind Schäden im Zusammenhang mit beschädigten oder zerstörten Reifen. Die Haftungsbegrenzung gilt jedoch auch für Reifenschäden, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter die Haftungsbegrenzung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden. Des Weiteren unterfallen der Haftungsbegrenzung Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Kernenergie oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden nicht.

3. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt zudem nicht in Fällen, in denen der Mieter bei einem Unfall die Polizei nicht hinzuzieht oder in denen es wegen einer Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhen oder Durchfahrtsverboten zu Schäden kommt. Dies gilt nicht, wenn diese Pflichtverletzungen weder auf den Schadenseintritt noch dessen Höhe oder deren Feststellung Einfluss hatten.

4. Überlässt der Mieter das Fahrzeug unter schuldhaftem Verstoß gegen die Regelung der Ziff. I Dritten, so haftet er bei Vorsatz voll für den entstehenden Schaden, es sei denn, die Überlassung den Dritten war für den Schaden nicht ursächlich. Handelt der Mieter insoweit grob fahrlässig, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Führt der Mieter das Fahrzeug vorsätzlich in einem Zustand, in dem er aufgrund des Konsums alkoholische Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, das Fahrzeug oder ermöglicht er vorsätzlich, dass das Fahrzeug durch eine andere Person, die durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, geführt wird, führt dies ebenfalls zum Wegfall der Haftungsbegrenzung, es sei denn, es besteht kein ursächlicher Zusammenhang mit der Schadensverursachung. Handelt der Mieter insoweit grob fahrlässig, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

5. Durch entsprechende Regelung in einer gesonderten Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter i.S. der Ziff. VI. Abs. 1 kann auch die auf die Selbstbeteiligung beschränkte Haftung des Mieters weiter beschränkt werden. Auch für eine derartige weitere Haftungsbegrenzung gelten die Abs. 2 und 3 entsprechend.

6. Der Mieter stellt den Vermieter hinsichtlich aller Kosten, die aus während der Fahrzeugüberlassung begangenen Gesetzesverstößen, insbesondere Verkehrsordnungswidrigkeiten, herrühren, frei. Hiervon sind insbesondere Bußgelder und Abschleppkosten umfasst.

7. Mehrere Mieter eines Fahrzeuges haften als Gesamtschuldner.

 

VII.Fälligkeit und Verjährung

Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeuges gilt die kürzere Verjährungsfrist von sechs Monaten nach § 548 BGB, die Verjährung beginnt mit der Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde beginnt die Verjährung mit Einsichtnahme des Vermieters in die polizeiliche Ermittlungsakte, spätestens jedoch sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht zu unterrichten.

 

VIII.Zahlungsbedingungen

Es wird eine Mietvorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Miet- und Nebenkosten erhoben. Kreditkarten werden gemäß Aushang und nach den Bedingungen des jeweiligen Ausstellers akzeptiert. Der Rechnungsausgleich erfolgt nach den Bedingungen der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters.

 

IX.Kündigung

1. Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund insbesondere dann zu kündigen, wenn der Mieter das Fahrzeug einer vertragswidrigen Nutzung zuführt, das Fahrzeug unberechtigten Personen zur Nutzung überlässt, das Fahrzeug ohne ausdrücklich Genehmigung des Vermieters außerhalb Bundesrepublik Deutschland nutzt, das Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt, oder wenn der Mieter seine sonstigen aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Pflichten trotz Abmahnung durch den Vermieter weiterhin verletzt.

2. Der Mieter ist berechtigt den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn ihm die Nutzung des Mietobjektes aufgrund eines Totalschadens, Abhandenkommens oder aufgrund des Fortfalls der Gebrauchstauglichkeit dauerhaft nicht möglich ist.

 

X.Datenschutz

Der Mieter und der nach II. berechtigte Fahrer sind mit der Speicherung Ihrer persönlichen Daten durch den Vermieter für die Dauer der Mietzeit bis zum Zeitpunkt der magenfreien Rückgabe der Mietsache bzw. bis zum Zeitpunkt der vollständigen Regulierung festgestellter Schäden einverstanden. Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzes. Bei Angabe falscher Personendaten, zumindest seit 24 Stunden nicht erfüllten Rückgabeverpflichtungen oder bei Erhalt nicht einlösbarer Schecks oder Wechsel ist der Vermieter zur Weiterleitung der persönlichen Daten gemäß §§ 27 ff BDSG berechtigt.

 

XI.Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des genannten Vermieters. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über internationale Rechtsgeschäfte und zwar auch dann, wenn der Mieter seinen Sitz im Ausland hat.

2. Ist der Mieter Vollkaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellten Person, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten das Amtsgericht in Bensheim bzw. Landgericht in Darmstadt. Dasselbe gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

XII.Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelnen Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit ganz oder teilweise verlieren so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

2. Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.                                                    

Stand : April 2023